UKW-Markt Bayern: LG München weist Klage der BMT gegen UPLINK zurück

In Bayern kippt womöglich jetzt das Monopol der mit der Medienbehörde BLM verhandelten Technik-Firma. Die hat bisher ein Fast-Monopol für den Betrieb der Sendeantennen. Konkurrent UPLINK geht dagegen seit einiger Zeit vor. Die bayerischen Sender erhielten Angebote zum Wechsel zu UPLINK. Dagegen klagte Fast-Monopolist Bayerische Medientechnik GmbH (BMT) – und verlor.

Hier ist die Erklärung von UPLINK dazu:

Das Landgericht München hat gestern eine sehr weitgehende Unterlassungsklage der Bayerische Medientechnik GmbH (BMT) gegen UPLINK ohne Verhandlung vollumfänglich zurückgewiesen und kommt zu dem Ergebnis, dass unsere bisherigen Äußerungen gegenüber Dritten zum UKW-Markt in Bayern zulässig sind.

UPLINK vertritt weiterhin die klare Auffassung, dass der UKW-Markt in Bayern ein abgeschottetes Monopol ist, auf dem zum Nachteil der Radioveranstalter deutlich höhere Preise als im Rest Deutschlands verlangt werden.

Das Landgericht München bestätigt jedenfalls die Zulässigkeit der – teils sehr differenzierten – Meinung von UPLINK, dass…

…in Bayern auch ab 2025 eine Monopolsituation weiter bestehen soll, durch die die Hörfunkanbieter gezwungen sind, die BMT als Dienstleister zu nutzen.

…die Preisgestaltung in Bayern intransparent und von einer starken Marktabschottung geprägt ist.

… der Wettbewerb und die damit einhergehende Auswahlmöglichkeit des Dienstleisters die UKW-Verbreitungskosten außerhalb von Bayern seit 2016 deutlich gesenkt haben.

…davon auszugehen ist, dass die Gesamtverbreitungskosten für UKW in Bayer 10-20% bzw. 20% (und mehr) über denen in anderen Teilen Deutschlands liegen.

…die höheren Verbreitungskosten in Bayern nicht auf ein Solidarmodell das kleinere Hörfunkanbieter unterstütze, zurückzuführen sind.

Quelle: Beschluss des LG München, Az. 37 O 6533/24 vom 17. Juni 2024, die Klage der Bayerische Medien Technik GmbH auf Unterlassung der o.a. Äußerungen vollständig zurückzuweisen.


Update vom 21.06.2024

Thomas Schierbaum, zuständig für Business Development & Marketing bei der Bayerische Medien Technik GmbH (bmt), nimmt wie folgt Stellung zur Aussage von UPLINK und zur Entscheidung des Landgerichts München:

„Die bmt hat keine Unterlassungsklage gegen UPLINK erhoben, um gegen Angebote von UPLINK an die bayerischen Radioanbieter vorzugehen. Das Landgericht München I hat auch nicht bestätigt, dass die Äußerungen von UPLINK zulässig sind. Vielmehr wurde – ohne mündliche Verhandlung und ohne dass der bmt Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme gegeben wurde – ein Antrag der bmt auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung unwahrer Behauptungen durch UPLINK und Herrn Radomski durch Beschluss zunächst zurückgewiesen. Das Gericht hat die mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung angegriffenen Behauptungen überwiegend als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen eingestuft. Das Gericht hat deshalb diese Aussagen von UPLINK gar nicht anhand ihres Wahrheitsgehalts geprüft, sondern allein, ob es sich um eine als reine Meinung erkennbare Aussage handelt. Insofern ist die Entscheidung stringent, in dem festgestellt wird, dass es auf den Wahrheitsgehalt nicht ankommt. Mit dieser Begründung des Landgerichts werden die Behauptungen von UPLINK in ihrem Aussagegehalt entscheidend relativiert. Der bmt steht gegen diesen – nicht rechtskräftigen – Beschluss des Landgerichts München I das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung.“


Update vom 23.06.2024

Auf die obige Gegendarstellung der bmt reagiert UPLINK-Geschäftsführer Michael Radomski mit Unverständnis: „Im Kern ging es der BMT aus unserer Sicht mit dieser Klage ausschließlich darum, uns mundtot zu machen und nicht darum, inhaltliche Fakten zu vergleichen oder zu überprüfen. Die bmt hat – wohl aus gutem Grund – eben nicht gegen die eigentlichen Inhalte unserer Aussagen geklagt, sondern lediglich gegen die Form. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit unseren Aussagen hat seitens der bmt nach unserem Verständnis nicht stattgefunden.“

Michael Radomski sagte gegenüber RADIOSZENE, die Klage der bmt habe sich gegen Aussagen von UPLINK gerichtet, die Teil ihres Angebots seien und indirekt auch gegen eine Kundenveranstaltung von UPLINK am vergangenen Dienstag in München. So habe die bmt im Rahmen der Klage u.a. eine Verschiebung der Kundenveranstaltung gefordert.

Außerdem habe die bmt selbst die Unterlassung im Eilverfahren ohne mündliche Anhörung beantragt und gegen unsere Äußerungen auch bislang gar keine Belege angeführt. Es sei ausschließlich behauptet worden, UPLINK würde die bmt bei den Kunden mit unseren Aussagen “anschwärzen”. Dies wurde durch das Gericht vollumfänglich zurückgewiesen. Eine „Relativierung“ durch das LG München habe nicht stattgefunden.

„Wir sehen weiteren rechtlichen Schritten der bmt daher sehr gelassen entgegen.“ so Radomski.

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Beschluss des LG München: Zurückweisung Antrag eV_37_O_6533_24

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